Psychotherapeutenkammer Bayern

Geändertes Infektionsschutzgesetz – Maskenpflicht für psychotherapeutische Praxen nun offen, Testpflicht aufgehoben

Meldung vom 05.04.2022

 

Mit Inkrafttreten der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes mussten die Bundesländer jeweils in ihren Verordnungen regeln, ob und in welchen Bereichen eine Maskenpflicht besteht.

Gemäß der am 03. April 2022 in Kraft getretenen 16. BayIfSMV gilt die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske insbesondere noch in Arztpraxen, womit schon häufiger auch psychotherapeutische Praxen gemeint waren, zumal sich ärztliche Psychotherapie-Praxen von denen unserer Mitglieder nicht unterscheiden. Deshalb haben wir unser Ministerium um klärende Stellungnahme gebeten. Für den Fall, dass psychotherapeutische Praxen nicht mitumfasst sein sollten, kann auf der Basis des Hausrechts die Maskenpflicht in der eigenen Praxis beibehalten werden.

In psychotherapeutischen Praxen entfällt das einrichtungsbezogene Testerfordernis für Besucher*innen, Betreiber*innen und Beschäftigte.

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