Psychotherapeutenkammer Bayern

Bisherige Ausbildung

Die bisherige Ausbildung basiert auf dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 16. Juni 1998, dessen Fassung bis zum 31. August 2020 galt. Seit Inkrafttreten des PsychThG im Jahr 1999 ist der Beruf des*der Psychotherapeut*in ein approbierter Heilberuf. Personen, die die Ausbildung nach dem PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolviert haben, tragen die Berufsbezeichnung Psychologische*r Psychotherapeut*in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in. Wer vor dem 1. September 2020 ein Studium begonnen hat, das zur Ausbildung berechtigt, kann im Rahmen der Übergangsregelungen die bisherige Ausbildung absolvieren. Diese Ausbildungen müssen spätestens bis zum 1. September 2032 abgeschlossen sein. Abweichend von dieser Frist kann die Ausbildung in besonderen Härtefällen auch noch nach 2032 abgeschlossen werden, sofern davon auszugehen ist, dass diese dann spätestens am 31. August 2035 beendet sein wird.
Um die Approbation nach den Übergangsregelungen zu erlangen, muss eine Ausbildung absolviert und eine staatliche Prüfung bestanden werden. Gesetzliche Grundlage für den Abschluss dieser Ausbildungen sind weiterhin die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeut*innen (PsychTh-AprV) und für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (KJPsychTh-AprV) vom 18. Dezember 1998. Die Ausbildungen können in Vollzeitform (jeweils mindestens drei Jahre) oder in Teilzeitform (jeweils mindestens fünf Jahre) absolviert werden und bestehen aus einer theoretischen und praktischen Ausbildung sowie einer praktischen Tätigkeit in der Psychiatrie bzw. Psychosomatik. Nach Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung erfolgt die Approbation als Psychologische*r Psychotherapeut*in oder als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in.
Die Voraussetzung für die Ausbildung zum*zur Psychologischen Psychotherapeut*in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in ist im PsychThG vom 16. Juni 1998 in § 5 Ausbildung und staatliche Prüfung folgendermaßen geregelt:

(2) Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist

1.   für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten
a)   eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlußprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat,  
b)   ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder
c)   ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie,    

2.   für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
a)   eine der Voraussetzungen nach Nummer 1,  
b)   die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlußprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik,  
c)   ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder  
d)   ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium.    

§ 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung ist die PTK Bayern nicht zuständig. Das ist die Aufgabe der Approbationsbehörde des jeweiligen Bundeslandes. In Bayern ist dies das Landesprüfungsamt der Regierung von Oberbayern. Diese informieren auf ihrer Seite über den Zugang zur psychotherapeutischen Ausbildung.
Für Fragen der Ausbildung sind auch die staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Psychotherapie und/oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, an denen die Ausbildung durchlaufen wird, zuständig. Eine Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsinstitute in Bayern finden Sie auf der Seite der Staatlich Anerkannten Ausbildungsstätten für Psychotherapie in Bayern (SAAP-Bayern).

Neben der Vermittlung von Grundkenntnissen in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren umfasst die Ausbildung eine Vertiefung in einem Psychotherapieverfahren. Derzeit können die Verfahren Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und systemische Therapie als Vertiefungsfach gewählt werden.
 
Die Ausbildungen umfassen:

  • mindestens 600 Stunden praxisbezogene Theorie,
  • mindestens 120 Stunden Selbsterfahrung,
  • mindestens 1.200 Stunden praktische Tätigkeit an einer anerkannten psychiatrischen klinischen Einrichtung inklusive Behandlungsbeteiligung bei mindestens 30 Patient*innen (wobei für die Ausbildung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen gilt, dass die praktische Tätigkeit, soweit diese an einer klinischen Einrichtung nicht sichergestellt ist, für die Dauer von höchstens 600 Stunden an einer kinder- und jugendpsychiatrischen ambulanten Einrichtung mit entsprechender Zulassung abgeleistet werden kann),
  • mindestens 600 Stunden praktische Tätigkeit an einer anerkannten klinischen oder ambulanten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung,
  • mindestens 600 Stunden Patientenbehandlung unter Supervision im Rahmen der praktischen Ausbildung,
  • mindestens 150 Stunden Supervision, davon mindestens 50 Stunden Einzelsupervision.

 

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