Psychotherapeutenkammer Bayern

Beschwerden und Berufsaufsicht

Die PTK Bayern ist nach dem Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) gesetzliche Berufsaufsicht über die Psychologischen Psychotherapeut*innen, die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen und die Psychotherapeut*innen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 HKaG). Die berufsrechtlichen Pflichten unserer Mitglieder sind in der Berufsordnung der Kammer zusammengefasst. Wenn sich Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß gegen die Berufsordnung ergeben, wird die Kammer im Rahmen eines berufsaufsichtlichen Verfahrens gemäß den Art. 36a ff. HKaG tätig.

Wir gehen dabei insbesondere auch Hinweisen von Patient*innen nach. Sollten Sie den Verdacht haben, dass Ihr*e behandelnde*r Psychotherapeut*in durch sein*ihr Verhalten möglicherweise gegen Berufspflichten verstoßen haben könnte, so haben Sie die Möglichkeit, uns dies mitzuteilen.

Das Heilberufe-Kammergesetz sieht in Art. 37 zudem die Möglichkeit einer Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern untereinander sowie bei Streitigkeiten zwischen Psychotherapeut*innen und Patient*innen vor. Voraussetzung für die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens bei der Kammer ist, dass beide Seiten damit einverstanden sind.

Für die Mitteilung eines möglichen Verstoßes gegen Berufspflichten genügen die kurze Darstellung des Vorwurfs und die Nennung des Namens der*des betreffenden Psychotherapeut*in. Der*die betreffende Psychotherapeut*in muss von uns aus rechtlichen Gründen zu Ihren Vorwürfen angehört werden. Wir benötigen von Ihnen daher zunächst eine datenschutzrechtliche Einwilligung zur Übersendung Ihrer schriftlichen Beschwerde an den*die betroffene*n Psychotherapeut*in. Dazu bitten wir Sie das unten angehängte Formular möglichst schon mit Ihrer Beschwerde ausgefüllt einzureichen, um Ihre Beschwerde prüfen zu können. Sollten Sie einen Vermittlungsversuch wünschen, so teilen Sie uns dies bitte ebenfalls mit.

Das Gesetz sieht im Falle eines Verstoßes gegen die Berufsordnung vor, dass die PTK Bayern zu entscheiden hat, ob eine Rüge gegen das Mitglied erteilt wird oder ein Antrag an das Berufsgericht gestellt wird. Über die Erteilung einer Rüge ist auch die zuständige Approbationsbehörde in Kenntnis zu setzen, indem ihr eine Abschrift des Rügebescheids übermittelt wird. Sollte kein Verstoß gegen die Berufsordnung festgestellt werden, wird das Verfahren eingestellt. Sofern ein Antrag an das Berufsgericht gestellt wird, sind dem Berufsgericht die Unterlagen des Verfahrens zu übermitteln. Das Verfahren beim Berufsgericht ist in Art. 66 ff. HKaG geregelt.

In Einzelfällen kann auch eine Weiterleitung der Verfahrensunterlagen an die Staatsanwaltschaft oder die Approbationsbehörde erforderlich sein, wenn ausnahmsweise die Zuständigkeit dieser Behörden betroffen ist.

Die PTK Bayern beachtet bei der Löschung und Aufbewahrung der Daten die gesetzlich vorgesehenen Lösch- und Aufbewahrungsfristen, die sich aus den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bayerischen Datenschutzgesetz (BayDSG) sowie aus Art. 100 HKaG ergeben.

Die Daten werden ausschließlich im Rahmen des berufsaufsichtlichen Verfahrens verarbeitet. Die allgemeinen Informationen zum Datenschutz bei der Kammer entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.

Zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten empfehlen wir Ihnen, im Falle einer Beschwerde den Postweg zu nutzen.

PTK Bayern
Berufsaufsicht
Postfach 151506
80049 München

Für weitere Informationen zur Berufsaufsicht durch die Kammer können Sie sich vorab zunächst auch ohne Nennung Ihres Namens unter der folgenden Rufnummer an uns wenden:
089 / 51 55 55-276

 

 

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Berufsordnung 395.6 KB
Formular Datenschutzrechtliche Einwilligung 62.8 KB
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