Fortbildung dient der Sicherung, Erweiterung und Aktualisierung des erworbenen theoretischen und praktischen Grundlagenwissens sowie dem Erwerb und der Sicherung von Spezialwissen und dem Erwerb neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und entsprechender Kompetenzen auf dem Sektor der Psychotherapie und in den für die Psychotherapie relevanten angrenzenden Fächern (Auszug der Präambel der Fortbildungsordnung der PTK Bayern).
Das Bayerische Heilberufe-Kammergesetz (Art. 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 1) und die Berufsordnung der PTK Bayern (§ 15) beinhalten die Fortbildungspflicht für alle den Beruf ausübenden Kammermitglieder.
Die Fortbildungsordnung der PTK Bayern regelt die Voraussetzungen für den Erwerb eines Fortbildungszertifikats, mit dem auch die sozialrechtlichen Nachweispflichten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder den Arbeitgeber*innen erfüllt werden können.
Für den Erwerb des Fortbildungszertifikats bitten wir unsere Mitglieder Jahresübersichten über die in den zurückliegenden 12- 15 Monaten besuchten Fortbildungsveranstaltungen zu erstellen und bei uns einzureichen. Dies dient der gleichmäßigen Verteilung der in unserer Verwaltung anfallenden Bearbeitungen.
Sozialrechtliche Nachweispflichten
Mitglieder, die im Rahmen der vertragspsychotherapeutischen Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung oder in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern/Einrichtungen tätig sind, sind nach dem Sozialgesetzbuch V verpflichtet, die Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung bzw. ihren Arbeitgeber*innen nachzuweisen. Die Frist, bis zu der Sie die Erfüllung der Fortbildungspflicht durch die Vorlage eines Fortbildungszertifikates nachzuweisen haben, bekommen Sie von Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung bzw. Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in mitgeteilt. Bitte beantragen Sie bei uns die Ausstellung Ihres Fortbildungs-Zertifikates spätestens 3 Monate vor Ablauf Ihrer Nachweis-Frist, damit wir Ihnen das Zertifikat rechtzeitig zur Vorlage bei der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns bzw. Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in zusenden können. Für eine kurzfristiger notwendig werdende Ausstellung von Fortbildungszertifikaten erheben wir aufgrund des dabei für uns entstehenden erhöhten Verwaltungsaufwands eine Gebühr.
Verlängerung der Fortbildungszeiträume aufgrund der Corona-Pandemie
Aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie wurden die aktuellen 5-Jahres-Zeiträume, für die der Erwerb von 250 Fortbildungspunkten nachzuweisen ist, verlängert. Derzeit beträgt die Verlängerung für Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung 25 Monate, für Angestellte in Krankenhäusern und Einrichtungen nach § 108 SGB V 12 Monate. Da weitere Verlängerungen nicht auszuschließen sind, können hierzu noch keine endgültigen Auskünfte gegeben werden. Bitte wenden Sie sich rechtzeitig vor Ablauf des Ihnen von der KVB oder von Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in angezeigten, verlängerten 5-Jahres-Zeitraumes an uns und beantragen bei uns eine entsprechende Fortbildungsbescheinigung für den jeweiligen Fortbildungszeitraum.
Die PTK Bayern bietet allen ihren Mitgliedern eine Verlängerung ihres aktuellen Fortbildungszeitraumes analog der letztlichen Verlängerung für KV-Mitglieder an.
Alle Mitglieder, die in Krankenhäusern und Einrichtungen nach § 108 SGB V tätig sind, haben dabei jedoch darauf zu achten, dass für den Nachweis ihrer Fortbildung gegenüber Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in derzeit nur eine Verlängerung des Fortbildungszeitraumes um 12 Monate zulässig ist. Dies gilt auch für Mitglieder, die zwar gegenwärtig nicht in einer solchen Einrichtung tätig sind, für die dies aber zukünftig in Betracht kommt, und die dann je nach Zeitpunkt des Erhalts ihrer Approbation möglicherweise schon zu Beginn ihrer Tätigkeit in einer solchen Einrichtung ein entsprechendes Fortbildungszertifikat vorlegen müssen.