2. Fragen zur Weiterbildungsstätte
2.1. Wie beantrage ich die Zulassung und wie erfolgt die Anmeldung als Weiterbildungsstätte?
Die Antragsunterlagen können als elektronische Dokumente hier aufgerufen, bearbeitet und ausgedruckt werden. Die ausgefüllten Anträge bitten wir unterschrieben mit den erforderlichen Anlagen bei der Kammer per Post oder per E-Mail einzureichen. Die elektronische Einreichung über die Internetseite der PTK Bayern soll in Zukunft ebenfalls möglich sein.
2.2. Was ist der Unterschied zwischen der Zulassung und der Anmeldung als Weiterbildungsstätte?
Einrichtungen in einem Universitätszentrum oder einer Universitätsklinik sind bereits kraft Gesetzes gemäß Artikel 64a Abs. 1 HKaG in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 1 Satz 1 HKaG als Weiterbildungsstätte anerkannt. Hierzu zählen unseres Erachtens auch die universitären Hochschulambulanzen, die dem ambulanten Versorgungsbereich zugeordnet sind. Diese Einrichtungen müssen sich bei der Kammer mit den hier aufrufbaren Formularen anmelden. Auch derartige Einrichtung, die bereits kraft Gesetzes als Weiterbildungsstätte anerkannt sind, benötigen eine*n Weiterbildungsbefugte*n. Für diese*n muss ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis gestellt werden.
Alle anderen Einrichtungen werden durch die Kammer auf Antrag zugelassen. Der Antrag auf Zulassung muss vom Träger der Einrichtung zusammen mit einem Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis schriftlich gestellt werden.
2.3. Was sind Weiterbildungsinstitute?
Weiterbildungsinstitute sind zunächst zugelassene bzw. angemeldete Weiterbildungsstätten, die neben der psychotherapeutischen Behandlung zusätzlich weiterbildungsstättenübergreifend Theorie, Selbsterfahrung und Supervision durchführen. Einzelne Weiterbildungsstätten können nach den Vorgaben des § 14 WBO PT Kooperationen mit Weiterbildungsinstituten schließen. Siehe hierzu auch Punkt 2.7
2.4. Welche Angaben müssen bei der Anmeldung oder Zulassung seitens der Weiterbildungsstätten gemacht werden?
Die allgemeinen Angaben zu Ihrer Weiterbildungsstätte ergeben sich aus den Antragsformularen. Daneben sind detaillierte Angaben zu Ihrer Einrichtung, aus denen hervorgeht, dass die Weiterbildung den Zielen, den Anforderungen, der Qualität und der Dauer einer strukturierten Weiterbildung nach Maßgabe der WBO PT entspricht, in einer Anlage zu machen.
2.5. Benötigt jede Weiterbildungsstätte eine*n Weiterbildungsbefugte*n?
Eine Weiterbildungsstätte muss mindestens eine*n Weiterbildungsbefugte*n haben, die*der für die Leitung der Weiterbildung an genau dieser Weiterbildungsstätte verantwortlich ist.
2.6. Was hat eine Weiterbildungsstätte zu erfüllen?
Die Weiterbildungsstätte muss die in dieser Weiterbildungsordnung gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen und eine strukturierte Weiterbildung vorhalten können. Sie muss sicherstellen, dass
- für den von ihr durchgeführten Weiterbildungsabschnitt die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals vorgehalten werden,
- Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterbildungsteilnehmenden mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,
- Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen, und
- die Weiterbildungsdokumentation im Logbuch ermöglicht wird.
2.7. Können Weiterbildungsabschnitte von anderen Einrichtungen auf Grundlage einer Vereinbarung oder eine Kooperation übernommen werden?
Nicht jede Weiterbildungsstätte wird jede der inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen vollständig erfüllen können. Weiterbildungsstätte können daher sowohl spezifische Vereinbarungen schließen als auch bestimmte Kooperationen eingehen. Hierbei ist bzgl. des Zwecks und des Umfangs wie folgt zu unterscheiden:
Kann die Weiterbildungsstätte für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt die Anforderungen der
WBO PT nicht vollständig erfüllen, hat sie diese Anforderungen gemäß § 13 Abs. 4 WBO PT durch Vereinbarungen sicherzustellen. Hieraus ergibt sich, dass die die Weiterbildungsstätte aber zumindest einen gewissen Teil der Anforderungen („nicht vollständig“) selbst erfüllen muss. Die schriftlich abgeschlossene Vereinbarung hat den Gegenstand der Vereinbarung und Umfang des damit sichergestellten Teils zu bezeichnen ist dem Antrag in Kopie als Anlage beizulegen.
Weiterbildungsstätten können mit Weiterbildungsinstituten einen Kooperationsvertrag i.S.d. § 14 WBO PT zu dem Zweck schließen, die Theorie, die Selbsterfahrung sowie die Supervision in die gesamte Weiterbildung oder in die jeweiligen Weiterbildungsabschnitte zu integrieren. Erstreckt sich der Kooperationsvertrag auf mehrere Weiterbildungsabschnitte, ist sicherzustellen, dass Weiterbildungsteilnehmende die jeweils vorgeschriebene Weiterbildung in den einbezogenen Weiterbildungsabschnitten aufeinander abgestimmt ableisten können. Weiterbildungsteilnehmende, die das Angebot einer Kooperation für sich in Anspruch nehmen wollen, schließen einen Weiterbildungsvertrag mit den Kooperationspartnern über die Durchführung ihrer Weiterbildung ab, der die Details der Weiterbildung regelt. Der schriftlich abgeschlossene Kooperationsvertrag zwischen der Weiterbildungsstätte und dem Weiterbildungsinstitut sowie der schriftliche Mustervertrag für den Weiterbildungsvertrag zwischen den Weiterbildungsteilnehmenden und dem Weiterbildungsinstitut sind dem Antrag in Kopie als Anlage beizulegen.
2.8. Richtet sich die Weiterbildung nur nach den Regelungen des Landes, in dem sich die verantwortliche Weiterbildungsstätte befindet, oder auch nach der Weiterbildungsordnung der möglichen Kooperationspartner in anderen Bundesländern?
Soweit die Zulassung einer Stätte bei der PTK Bayern beantragt werden soll, müsste sich diese beantragende Einrichtung auch in Bayern befinden. Über den Antrag wird nach der WBO PT der Kammer entschieden werden. Inzident würde geprüft, ob über die Vereinbarungen mit externen Kooperationspartnern die Vorgaben i.S.d. der WBO PT der PTK Bayern erfüllet werden. Soweit eine Einrichtung von einer anderen Kammer bereits als Stätte anerkannt ist, hat dies allenfalls nur eine Indizwirkung, da im jeweiligen Fall geprüft wird, welche Anforderungen der WBO PT der PTK Bayern durch die Kooperation sichergestellt werden soll, wobei zwischen den Ländern grundsätzlich auf eine Bundeseinheitlichkeit der Weiterbildungsordnungen geachtet wird.
2.9. Gibt es Einrichtungen, die Weiterbildungsinhalte für Weiterbildungsstätten koordinieren?
Eine Weiterbildungsstätte kann gemäß § 13 Abs. 5 WBO PT für eine andere Weiterbildungsstätte die Theorie, die Selbsterfahrung sowie die Supervision im Rahmen der Fachgebietsweiterbildung koordinieren, wobei für die Kooperationsvereinbarung die Vorgaben des § 14 WBO PT zu beachten sind. Damit können Weiterbildungsstätten den Weiterbildungsteilnehmenden abschnittsübergreifende fachlich‐inhaltliche und organisatorische Angebote machen.
2.10. Wie lange gilt die Zulassung als Weiterbildungsstätte?
Die Zulassung der Weiterbildungsstätte ist auf sieben Jahre befristet und muss anschließend erneut beantragt werden.
2.11. Welche Mitteilungspflichten bestehen für Weiterbildungsstätten?
Die Weiterbildungsstätten müssen sämtliche Veränderungen, wie zum Beispiel ihrer Struktur und Größe oder personellen Ausstattung, unverzüglich der Kammer anzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für Veränderungen der Kooperationen einer zugelassenen Weiterbildungsstätte.
2.12. Wird ein öffentliches Verzeichnis der Weiterbildungsstätten geführt?
Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten, aus dem der Umfang der Zulassung der Weiterbildungsstätten ersichtlich ist. Dieses Verzeichnis ist zur Information der an der Weiterbildung interessierten Kammermitglieder zu veröffentlichen.
2.13. Kann eine bereits erteilte Zulassung einer Weiterbildungsstätte aufgehoben werden?
Die von der Kammer erteilte Zulassung einer Weiterbildungsstätte ist von der Kammer ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen bei Erteilung nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr gegeben sind.
2.14. Welche Gebühren fallen für die Zulassung oder Anmeldung einer Weiterbildungsstätte an?
Die PTK Bayern erhebt für die Prüfung der Voraussetzungen über die Zulassung und Anmeldung einer Weiterbildungsstätte Gebühren gemäß Ziffer 3.04 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand und beträgt 500€ bis 2.000€.
Sollte eine ablehnende Entscheidung über die einen Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte erfolgen, werden zusätzlich zu Ziffer 3.04 für die Erteilung eines ablehnenden rechtsmittelfähigen Bescheids gemäß Ziffer 3.05 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung 300€ erhoben. Für die ablehnende Entscheidung über eine Anmeldung als Weiterbildungsstätte fallen hingegen keine Gebühren an.
Die notwendigen Auslagen, die nicht bereits in die Gebühr für die Erbringung der Leistung nach Ziffer 3.04 und Ziffer 3.05 einbezogen sind, sind gem. § 3 der Gebührensatzung zu ersetzen. Die Kosten werden am Ende des jeweiligen Verfahrens festgesetzt. Bitte warten Sie bis dahin mit der Zahlung.
3. Fragen zur Weiterbildungsbefugnis
3.1. Wie beantrage ich die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis?
Die Antragsunterlagen können als elektronische Dokumente hier aufgerufen, bearbeitet und ausgedruckt werden. Die ausgefüllten Anträge bitten wir unterschrieben mit den erforderlichen Anlagen bei der Kammer per Post oder per E-Mail einzureichen. Die elektronische Einreichung über die Internetseite der PTK Bayern soll in Zukunft ebenfalls möglich sein.
3.2. Welche Berufsgruppen können die Weiterbildungsbefugnis beantragen?
Sowohl die Psychotherapeut*innen als auch die Psychologischen Psychotherapeut*innen und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen können für die Weiterbildung befugt werden. Dabei werden unterschiedliche Vorgaben an die fachliche Eignung gemacht. Siehe auch Punkt 3.5.
3.3. Können auch Ärzt*innen die Weiterbildungsbefugnis beantragen?
Ärzt*innen können nicht als Weiterbildungsbefugte tätig sein. Fachlich und persönlich geeignete Ärzt*innen können jedoch als Supervisor*innen und Selbsterfahrungsleiter hinzugezogen werden, sofern sie die Vorgaben erfüllen. Siehe auch Punkt 4.6.
3.4. Müssen die Weiterbildungsbefugten auch Kammermitglieder bei der PTK Bayern sein?
Alle Weiterbildungsbefugten müssen Kammermitglieder bei der PTK Bayern sein.
Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch in anderen Bundesländern tätige Personen als Weiterbildungsbefugte in Bayern in Betracht kommen. Denn aufgrund einer Tätigkeit als Weiterbildungsbefugte*r sind sie so sehr an einer Weiterbildungsstätte in Bayern eingebunden, dass sie (zudem) in Bayern ihren Beruf gemäß Art. 61 Abs. 1 Nr. 1 HKaG ausüben und somit Pflichtmitglieder in Bayern wären.
3.5. Welche Vorgaben müssen die Weiterbildungsbefugten erfüllen?
Fachliche Eignung:
- Psychotherapeut*innen: Für die Weiterbildung können Kammermitglieder befugt werden, die selbst die Bezeichnung der entsprechenden Weiterbildung erworben haben.
- Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche und Gebiet Psychotherapie für Erwachsene: Vorlage der Anerkennungsurkunde, aus der sich auch die Qualifikation für die Psychotherapieverfahren ergibt, die vermittelt werden können
- Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie: Vorlage der Anerkennungsurkunde, aus der sich auch die Qualifikation für das Psychotherapieverfahren ergibt, zu dem ausgewählte Methoden und Techniken vermittelt werden können
- Bereichsweiterbildungen: Vorlage der Anerkennungsurkunde
- Psychologische Psychotherapeut*in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in
- Nachweis der Approbation gemäß dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, sofern der Kammer nicht schon mit Meldung zur Mitgliedschaft vorgelegt.
- Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche und Gebiet Psychotherapie für Erwachsene: Nachweise, aus denen sich die Qualifikation für die Psychotherapieverfahren ergibt, die vermittelt werden können
- Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche: alternativ Nachweis einer Zusatzqualifikation von Psychologischen Psychotherapeut*innen entsprechend der Psychotherapie-Vereinbarung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen
- Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie: Vorlage der Anerkennungsurkunde für die Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie und Nachweise, aus denen sich die Qualifikation für das Psychotherapieverfahren ergibt, zu dem ausgewählte Methoden und Techniken vermittelt werden können
Berufserfahrung:
- Die Weiterbildungsbefugnis für ein Gebiet kann erteilt werden, wenn die*der Psychotherapeut*in nach der Anerkennung als Fachpsychotherapeut*in mindestens drei Jahre im Gebiet, davon zwei Jahre in dem Versorgungsbereich, für das bzw. den die Weiterbildungsbefugnis beantrag wird (ambulant, stationär, institutionell), tätig war und fachlich geeignet ist
- Die Weiterbildungsbefugnis für einen Bereich kann erteilt werden, wenn die*der Psychotherapeut*in nach Anerkennung als Fachpsychotherapeut*in mindestens drei Jahre im Bereich, für den die Weiterbildungsbefugnis beantragt wird, tätig war und fachlich geeignet ist
- Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum jeweils entsprechend
Persönliche Eignung:
Es dürfen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen und keine berufsrechtlichen, strafrechtlichen und arbeitsrechtlichen Verstöße vorliegen, die einer verantwortungsvollen Ausübung der Weiterbildungsbefugnis entgegenstehen
3.6. Kann ein*e Weiterbildungsbefugte*r an jeder beliebigen Weiterbildungsstätte tätig sein?
Nein, die Weiterbildungsbefugnis ist an die jeweilige Weiterbildungsstätte gebunden. Die*der Weiterbildungsbefugte kann nur an der Weiterbildungsstätte tätig sein, für die eine entsprechende Zulassung bzw. Anmeldung erfolgte. Die Befugten müssen so umfassend organisatorisch, zeitlich und in die Weisungshierarchie der konkreten Einrichtung eingebunden sein, dass sie tatsächlich die (An-)Leitung leisten und entsprechend weiterbilden können.
3.7. Ist der Umfang der Weiterbildungsbefugnis begrenzt?
Der inhaltliche und zeitliche Umfang der Weiterbildungsbefugnis ist auf die Inhalte des Gebietes oder Bereichs beschränkt, die von den Weiterbildungsbefugten vermittelt werden können. Die Kammer prüft dabei im Rahmen der Antragsstellung, in welchem Umfang diagnostische und therapeutische Verfahren in der Weiterbildungsstätte angeboten werden und ob bei den Befugten bestimmte Einschränkungen bestehen.
3.8. Wozu sind Weiterbildungsbefugte verpflichtet?
Weiterbildungsbefugte sind insbesondere verpflichtet, die verantwortete Weiterbildung
- persönlich zu leiten,
- zeitlich und inhaltlich nach der Weiterbildungsordnung zu gestalten,
- bei Dokumentationspflichten mitzuwirken sowie
- Beurteilungspflichten zu erfüllen, insbesondere unverzüglich ein Weiterbildungszeugnis nach § 16 WBO PT auszustellen, und
- Zwischen- und Abschlussgespräche mit den Weiterbildungsteilnehmenden zu führen.
3.9. Ist eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis möglich?
Eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis für eine Weiterbildung ist die Befugnis mehrerer Psychotherapeut*innen, Psychologischer Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen in verantwortlicher Stellung an derselben Weiterbildungsstätte für dieselbe Gebiets- oder Bereichsweiterbildung. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Struktur und personelle Besetzung einer Weiterbildungsstätte es erforderlich machen, für die Weiterbildung mehrere Psychotherapeut*innen, Psychologischer Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen gemeinsam zu befugen. In allen Fällen muss von allen Psychotherapeut*innen, Psychologischer Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen gemeinsam gewährleistet werden, dass sich die Weiterbildung auf den gesamten Umfang der im Bescheid über die gemeinsame Befugnis genannten Weiterbildungsinhalte erstreckt. Dabei treffen die allgemeinen Pflichten der Weiterbildungsbefugten (Siehe Punkt 3.8.) jeden einzelnen der Psychotherapeut*innen, Psychologischer Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen.
Daneben besteht auch die Möglichkeit mehrere Einzelbefugnisse zu beantragen.
3.10. Wie lange gilt die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis?
Die Weiterbildungsbefugnis ist auf sieben Jahre befristet. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen weiter bestehen.
3.11. Ist für den Weiterbildungsbefugten eine dienstrechtliche Leitungsfunktion erforderlich?
Eine Weiterbildungsbefugte muss die Weiterbildungsteilnehmenden anleiten und beaufsichtigen können. Dafür ist eine allgemeine, dienstrechtliche Leitungsfunktion nicht erforderlich. Die*der Weiterbildungsbefugte muss aber mit den für die Leitung der Weiterbildung notwendigen Weisungsbefugnissen ausgestattet sein. Die Weiterbildungsstätte verpflichtet sich, den Befugten dies tatsächlich einzuräumen.
3.12. Besteht für Weiterbildungsbefugte eine Fortbildungspflicht?
Weiterbildungsbefugte sollen sich regelmäßig in ihrem Gebiet oder Bereich fortbilden. Insbesondere für die Verlängerung der Befugnis sind die nachgewiesenen Fortbildungen relevant.
Zusätzlich kann die*der Weiterbildungsbefugte durch die Kammer zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet werden.
3.13. Welche Mitteilungspflichten bestehen für Weiterbildungsbefugte?
Weiterbildungsbefugte müssen sämtliche Veränderungen ihrer Tätigkeit der Kammer unverzüglich mitteilen, zum Beispiel: Beendigung der Anstellung, Verringerung der Arbeitszeit oder veränderte Größe und Struktur der Weiterbildungsstätte. Die Anzeigepflicht gilt auch für Veränderungen der bestehenden Kooperationen der zugelassenen Weiterbildungsstätte.
3.14. Wird ein öffentliches Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten geführt?
Die Kammer führt ein Verzeichnis der Weiterbildungsbefugten, aus dem der Umfang der Weiterbildungsbefugnis ersichtlich ist. Dieses Verzeichnis ist zur Information der an der Weiterbildung interessierten Kammermitglieder zu veröffentlichen.
3.15. Kann eine bereits erteilte Weiterbildungsbefugnis aufgehoben werden?
Eine Weiterbildungsbefugnis kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen bei ihrer Erteilung nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind. Das gilt insbesondere, wenn das Verhalten der Weiterbildungsbefugten* ihre fachliche oder persönliche Eignung infrage stellt oder sie die von der WBO PT gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt.
Die Befugnis endet automatisch, wenn die*der Weiterbildungsbefugte ihre*seine Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte beendet oder mit dem Ende der Zulassung einer Weiterbildungsstätte.
3.16. Welche Gebühren fallen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis an?
Die PTK Bayern erhebt für die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis Gebühren gemäß Ziffer 3.01 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem jeweiligen Bearbeitungsaufwand und beträgt 200€ bis 500€.
Sollte eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf einer Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis erfolgen, werden zusätzlich zu Ziffer 3.01 für die Erteilung eines ablehnenden rechtsmittelfähigen Bescheids gemäß Ziffer 3.03 des Gebührenverzeichnisses der Gebührensatzung 300€ erhoben.
Die notwendigen Auslagen, die nicht bereits in die Gebühr für die Erbringung der Leistung nach Ziffer 3.01 und Ziffer 3.03 einbezogen sind, sind gem. § 3 der Gebührensatzung zu ersetzen. Die Kosten werden am Ende des jeweiligen Verfahrens festgesetzt. Bitte warten Sie bis dahin mit der Zahlung.