Meldung vom 07.05.2020
Durch die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 05. Mai 2020 werden für viele Lebensbereiche die bisherigen Regelungen geändert und zum Teil gelockert. Die allgemeine Ausgangsbeschränkung wurde ab sofort aufgehoben und durch näher definierte Kontaktbeschränkungen ersetzt. Das allgemeine Abstandsgebot bleibt bestehen (Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m wo immer möglich).
Für die Berufsausübung von Psychotherapeut*innen ergeben sich mit Wirkung ab 11. Mai 2020 insbesondere folgende wichtige Änderungen:
Die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (sog. Maskenpflicht) gilt dann auch in psychotherapeutischen Praxen. Zudem ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.
Zur Maskenpflicht gibt es in der Verordnung folgende allgemeine Ausnahmen:
- Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
- Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
- Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.
Die Maskenpflicht in der Praxis entfällt nach der Verordnung zudem, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt.
Dazu hat die Kammer folgende Einschätzung: Die Abdeckung des Mund-Nase-Bereiches des Gesichtes stellt aus fachlicher Sicht eine Beeinträchtigung psychotherapeutischer Behandlungen dar. Die Abdeckung von Mund und Nase kann für manche Patient*innen verunsichernd wirken, die erforderliche Einschätzung kritischer Entwicklungen bei Patient*innen einschränken und nonverbale Interventionsmöglichkeiten der*des Psychotherapeut*in erschweren oder unmöglich machen.
In diesen Fällen kann es sein, dass die fachlich korrekte Durchführung von Psychotherapie nicht mehr möglich ist. Eine Mund-Nase-Bedeckung steht einer psychotherapeutischen Behandlung jedoch nicht grundsätzlich entgegen.
Die*Der behandelnde Psychotherapeut*in hat daher jeweils im individuellen Fall die fachliche Einschätzung vorzunehmen, ob die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen unter Beachtung der Maskenpflicht fachlich korrekt durchgeführt werden können. Diese Einschätzung kann zu dem Ergebnis führen, zur Gewährleistung einer fachgerechten Behandlung auf die Mund-Nasen-Bedeckung während der Sitzung verzichten zu müssen. In einem solchen Fall wäre dann auch ein informiertes Einverständnis mit der*dem Patient*in bzw. deren*dessen Personensorgeberechtigten herzustellen. Im Falle der Abweichung von der Maskenpflicht sollte die jeweilige fachliche Begründung und das eingeholte Einverständnis der*des Patient*in in der Patientenakte dokumentiert werden.
Bitte beachten Sie hierzu auch die Meldung vom 28.07.2020: Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Antrag zur Maskenpflicht in Praxen
Die Durchführung beruflicher Aus- und Fortbildung wird nun ausdrücklich für zulässig erklärt. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen allen Teilnehmenden ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Ausnahmegenehmigungen bezüglich des Abstandsgebots können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.