Wer bezahlt eine Psychotherapie?
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und eine Psychotherapie erforderlich ist, werden die Kosten auf Antrag von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Der*die behandelnde Psychologische Psychotherapeut*in (PP), Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in (KJP) oder Fachpsychotherapeut*in rechnet direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Der*die Psychotherapeut*in muss eine Zulassung als Vertragspsychotherapeut*in haben, damit die Abrechnung möglich ist. Eine Überweisung durch eine*n Arzt*Ärztin ist hierzu nicht notwendig Sie können direkt Kontakt zu einer*einem Vertragspsychotherapeut*in aufnehmen.
Wenn Sie privat krankenversichert sind, hängt es von Ihrem jeweiligen Versicherungsvertrag ab, ob und in welchem Umfang psychotherapeutische Leistungen bezahlt werden. Dies ist von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich. So kommt es beispielsweise vor, dass nur ein Teil des Honorars pro Sitzung erstattet wird, Ihre Kasse grundsätzlich nur 30 psychotherapeutische Sitzungen pro Jahr bezahlt oder die Kosten vollständig übernommen werden. Erkundigen Sie sich bei Ihrer privaten Krankenkasse nach den Möglichkeiten und Bedingungen. Der*die PP oder KJP stellt Ihnen eine Rechnung, die Sie bei Ihrer Kasse einreichen und sich erstatten lassen können. Alle privaten Krankenversicherungen setzen eine Approbation, manche auch einen Arztregistereintrag Ihres*Ihrer Psychotherapeut*in voraus.
Die Beihilfestelle erstattet bei Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung auf Antrag des Beihilfeberechtigten einen Teil der Kosten, der Rest wird auf Antrag von Ihrer privaten Krankenversicherung übernommen. Sie erhalten eine Rechnung Ihres*Ihrer Psychotherapeut*in, die Sie bei der Beihilfestelle und danach bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen und erstatten lassen können. Der*die behandelnde Psychotherapeut*in braucht eine Approbation sowie einen Arztregistereintrag.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Behandlung selbst zu bezahlen. Fragen Sie bei Ihrem*Ihrer Psychotherapeut*in nach dem Honorar, vereinbaren Sie es am besten schriftlich zu Beginn der Behandlung. Hierbei ist die Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen (GOP) anzuwenden.