Meldung vom 13.03.2020, aktualisiert am 08.12.2020
Die PTK Bayern hat aufgrund zahlreicher Mitgliederanfragen zur Möglichkeit von Onlinetherapien und Videosprechstunden nachfolgend nochmals einige Informationen zusammengestellt:
Seit einer Änderung der Berufsordnung im Jahr 2018 können psychotherapeutische Leistungen auch via Kommunikationsmedien (z.B. Video, aber ggf. auch Telefon) erbracht werden.
§ 5 Abs. 5 Berufsordnung regelt dazu:
„Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erbringen psychotherapeutische Behandlungen im persönlichen Kontakt. Behandlungen über Kommunikationsmedien sind unter besonderer Beachtung der Vorschriften der Berufsordnung, insbesondere der Sorgfaltspflichten, zulässig. Dazu gehört, dass Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung die Anwesenheit der Patientin oder des Patienten erfordern. Die Mitwirkung an Forschungsprojekten, in denen psychotherapeutische Behandlungen ausschließlich über Kommunikationsmedien durchgeführt werden, bedarf der Genehmigung durch die Kammer.“
Die Berufsordnung steht dabei einer angemessenen Handhabung in Anbetracht der aktuellen Lage zum Coronavirus nicht entgegen. Entsprechende Angebote können gegebenenfalls je nach Situation die einzige Möglichkeit sein, mit Patient*innen in Kontakt zu treten. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Anwendung ist daher die im Einzelfall durch das Mitglied vorzunehmende fachliche Bewertung der Einsatzmöglichkeit.
Zur Wahrung datenschutzrechtlicher Anforderungen muss eine Videobehandlung über einen sicheren Videodienstanbieter erbracht werden. Dazu muss u.a. gewährleistet sein, dass die Videobehandlung während der gesamten Übertragung Ende-zu-Ende verschlüsselt ist und die Behandlung nicht aufgezeichnet werden kann. Die Anforderungen können jedenfalls dann als erfüllt angesehen werden, wenn ein Videodienstanbieter bezüglich des Datenschutzes zertifiziert ist. Eine Liste zertifizierter Videodienstanbieter stellt die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf ihrer Homepage bereit.
Umfassende Informationen finden Sie in der Praxis-Info „Videobehandlung“ der Bundespsychotherapeutenkammer.
Bitte beachten Sie für den Bereich der vertragspsychotherapeutischen Versorgung: Nach aktueller Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns verzichtet die KVB bis auf weiteres auf das Erfordernis einer Genehmigung vor der Durchführung von Videosprechstunden, allerdings besteht eine Anzeigepflicht für das KV-Mitglied, dass es dies durchführen möchte (siehe Informationen auf der Homepage der KVB). Gemäß Information der KBV wurden für das zweite Quartal 2020 zudem die Regeln ausgesetzt, wonach nur maximal 20 Prozent einer berechneten Gebührenordnungsposition je Vertragspsychotherapeut*in und Quartal als Videosprechstunde abgerechnet werden können; ebenso die Begrenzung der Anzahl der Behandlungsfälle, die ausschließlich per Videosprechstunde behandelt werden, auf 20 Prozent aller Behandlungsfälle des*der Vertragspsychotherapeut*in (siehe Informationen auf der Homepage der KBV).
Im Übrigen gilt, dass Fragen zu formellen und abrechnungstechnischen Voraussetzungen in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung weiterhin nur die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns verbindlich beantworten kann. Auch im Hinblick auf Privatpatient*innen / Beihilfe sind im Zweifel für formale Fragen und Fragen der Erstattung die jeweiligen zuständigen Stellen (PKV, Beihilfestellen) anzusprechen.
Ausnahmen vom grundsätzlichen Erfordernis der Videobehandlung am Praxissitz werden von der KVB nur dann toleriert, wenn Psychotherapeut*innen aufgrund einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne durch das Gesundheitsamtes daran gehindert sind, vorübergehend ihre Praxisräume aufzusuchen.