Psychotherapeutenkammer Bayern

Legasthenie-Gutachten durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeuten in der Schule

10. August 2007 - Wie bereits berichtet, hat die PTK Bayern nach Einbeziehung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychologischen Psychotherapeuten als Gutachter in § 35 a SGB VIII (Maßnahmen der Jugendhilfe) Kontakt mit dem Bayerischen Kultusministerium aufgenommen, um eine Klarstellung in den kultusministeriellen Bekanntmachungen zur Anerkennung von Gutachten zu erreichen. Das Ministerium bestätigte in einem Schreiben vom Januar 2007, dass KJP und PP mit entsprechender Ausbildung bei der Erstellung der multiaxialen Diagnostik tätig werden können. Es hat sich inzwischen herausgestellt, dass viele Schulen hierüber nicht informiert sind. Die PTK Bayern hat nochmals Kontakt mit dem Bayerischen Kultusministerium aufgenommen und darum gebeten, dies den Schulen im Rahmen eines Rundschreibens mitzuteilen.

Zur Klarstellung kann auch ein Zitat aus dem Schreiben des Bayerischen Kultusministeriums vom 9. Januar 2007 dienen:

„Wie bei den Fördermaßnahmen muss auch bei der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung zwischen Schülern mit dauernder Legasthenie und Schülern mit einer vorübergehenden Lese- und Rechtschreibschwäche unterschieden werden. Eine differenzierte Behandlung kann im Sinne der nachfolgenden Regelungen aber nur dann erfolgen, wenn das Vorliegen einer Legasthenie durch ein schriftliches Gutachten bestätigt wird. Bei Vorliegen eines solchen Gutachtens muss die Legasthenie berücksichtigt werden. Als ausreichende Bestätigung für das Vorliegen einer Legasthenie gelten nur fachärztliche Bescheinigungen, die durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, ein Sozialpädiatrisches Zentrum oder eine andere entsprechend aus- und weitergebildete Fachkraft in Zusammenwirken mit einem im Schuldienst tätigen Schulpsychologen der jeweiligen Schulart erstellt sind. Voraussetzung für die Anerkennung durch den Schulpsychologen ist eine multiaxiale Diagnostik, wie sie auch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit durchgeführt wird. (…) Durch diese Änderung ist die Kultusministerielle Bekanntmachung konform mit dem § 35 a SGB VIII. Folglich können auch entsprechend ausgebildete Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeuten anstelle eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie bei der Erstellung der multiaxialen Diagnose tätig werden.“
Damit wird auch festgelegt, dass die Gutachtenersstellung entsprechend dem aktuellen europäischen Standard auf der Grundlage des mulitaxialen Klassifikationsschemas nach ICD 10 mit den Achsen 1 bis 6 zu erfolgen hat (Literatur; Multiaxiales Klassifikationsschema für psychiatrische Störungen. Im Kindes- und Jugendalter nach ICD-10 der WHO, Huber-Verlag).

Legasthenie (wie auch die Dyskalkulie) ist eine umschriebene Entwicklungsstörung (Achse 2 der mulitaxialen Diagnostik) und liegt dann vor, wenn die Störung nicht durch eine primäre psychische Störung (Achse 1), Intelligenzminderung (Achse 3), körperliche Erkrankung oder Sinnesbehinderung (Achse 4) oder unzureichende Unterrichtung in der Schriftsprache (Achse 5) erklärt werden kann.

Für die Erstellung von Legasthenie-Gutachten ist die Durchführung eines standardisierten Rechtschreibtests (z.B. RST 1, DRT 1, DRT 2, DRT 3, DRT 4/5, WRT 1+, WRT 2+, WRT 3+, WRT 4/5, TGR ½) und/oder eines standardisierten Lesetests (z.B. Züricher Lesetest) mit einem Prozentrang <= 10% (Richtwert) erforderlich. Für Dyskalkulie gilt der gleiche Richtwert in den entsprechenden Testverfahren (Mathematiktest für 2. Klassen MT 2, Diagnostischer Rechentest für 3. Klassen DRT 3, Mathematische Sachzusammenhänge ¾, Mathematische Strukturen 4, Mengenfolgetest MFT, Schweizer Rechentest 1. bis 3. Klasse, Rechentest 9+). Das Intelligenzniveau wird durch psychologische Intelligenz- und Leistungsdiagnostik festgestellt.
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