Psychotherapeutenkammer Bayern

Neuropsychologische Therapie: Abrechnung über Kostenerstattung und Sonderbedarf bereits jetzt möglich

07. September 2012 - Auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) am 24.11.2011 entschieden, dass die neuropsychologische Therapie Teil des ambulanten Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 23.2.2012 wurde diese Entscheidung rechtskräftig.

Bis zur Erweiterung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) kann vorläufig über die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V abgerechnet werden. Darüber hinaus können entsprechend qualifizierte Psychotherapeut/inn/en bei den Zulassungsausschüssen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) eine Sonderbedarfszulassung für Leistungen der ambulanten neuropsychologischen Therapie beantragen. In Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen tätige Kammermitglieder, die über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen, können des Weiteren einen Antrag auf Ermächtigung nach § 31a Absatz 1 der Zulassungsverordnung stellen, wenn sie die neuropsychologische Therapie als ambulante Leistung anbieten wollen.
 
Bitte lesen Sie hierzu auch unseren Bericht im Mitgliederrundschreiben Sommer 2012, Seite 15.
 
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Bundespsychotherapeutenkammer.  
 
PTK Bayern
 
VOILA_REP_ID=C12576B1:002BE964