Psychotherapeutenkammer Bayern

Frist für Antrag auf Höhergruppierung nach TVöD E14 für angestellte PP und KJP läuft aus!

 

Wichtige Info für alle Kolleg/innen, die nach dem Tarifvertrag des kommunalen öffentlichen Dienstes (TVöD-kommunal) vergütet werden:

 

Liebe Kolleg/innen,

wir möchten Sie darauf hinweisen, dass angestellte Psychologische Psychotherapeut/innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen im Bereich des TVöD-kommunal noch in diesem Jahr einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29b TVÜ-VKA stellen müssen, wenn sie von der neuen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 (EG 14) aufgrund der Überleitungsregelung profitieren wollen. Bei der Frist für den Antrag gemäß § 29b TVÜ-VKA handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Dies bedeutet, dass nach dem 31.12.2017 ein Antrag auf Überleitung gemäß § 29b TVÜ-VKA nicht mehr wirksam gestellt werden kann. Nach Ablauf der Frist könnte ein Antrag auf Eingruppierung in die EG 14 nur noch dann mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden, wenn sich die Wertigkeit der Stelle verändert (verbessert) hat.

Die Antragstellung gemäß § 29b TVÜ-VKA ist grundsätzlich für alle Psychologischen Psychotherapeut/innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen in Kliniken, Beratungsstellen, Einrichtungen der Jugendhilfe und sonstigen Institutionen möglich, die nach TVöD-kommunal vergütet werden. Diese fristwahrende Höhergruppierung kann z. B. mit dem Satz beantragt werden: „Hiermit beantrage ich die Höhergruppierung gemäß § 29b TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 14 (Anlage 1 zum TVöD-VKA)“. Eine Einstufung in die bereits erreichte Erfahrungsstufe ist im Rahmen der Höhergruppierung allerdings nicht in jedem Fall gewährleistet (vgl. hierzu das Merkblatt zur Höhergruppierung auf unserer Internetseite). Sollten Unsicherheiten hinsichtlich des Antrags oder der Eingruppierung in die Erfahrungsstufen bestehen, sollten sie sich ggf. beim örtlichen Personalrat beraten lassen.

Achtung: Approbation und Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit erforderlich!

Besonders weist die Kammer darauf hin, dass es bzgl. der Eingruppierung in die EG 14 darauf ankommt, dass man als approbierter Psychotherapeut/approbierte Psychotherapeutin am jeweiligen Arbeitsplatz auch psychotherapeutisch tätig ist. Für PP und KJP in Krankenhäusern und Kliniken, in denen psychisch oder psychosomatisch Kranke behandelt werden, ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt und der TVöD-K anwendbar.*

Für PP und KJP, die in anderen institutionellen Bereichen arbeiten, rät die Kammer, falls es diesbezüglich Zweifel geben sollte, darzulegen, dass die eigene Tätigkeit und die Erfüllung der übertragenen Aufgaben in der betreffenden Institution nur mit psychotherapeutischer Expertise möglich sind. Nachgewiesen werden könnte das beispielsweise durch das Anforderungsprofil in Stellenausschreibungen oder Arbeitsplatz-/Stellenbeschreibungen, die vom Arbeitgeber zu erstellen sind. Auch Aussagen im Rahmen des Qualitätsmanagements der Einrichtung oder Beschreibungen der Tätigkeitsschwerpunkte oder Aufgaben in der Konzeption der Einrichtung sind geeignet, den Nachweis zu führen. Vereinbarungen der Einrichtung mit Kostenträgern und Kooperationspartnern könnten ebenfalls Argumente dafür bieten, dass Ihre Tätigkeit psychotherapeutische Expertise erfordert. Schließlich könnten Sie Aufgaben Ihres Berufsalltags in der Einrichtung konkret benennen und darauf hinweisen, dass deren Erfüllung ohne psychotherapeutische Expertise nicht zu leisten ist.

Wir möchten Sie diesbezüglich auch auf die Informationen und aktuellen Merkblätter hinweisen, die wir auf unserer Homepage zum Thema zusammengestellt haben: https://www.ptk-bayern.de/ptk/web.nsf/id/pa_tarifrecht.html

Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand der PTK Bayern

 

* XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen Nr. 18: Entgeltgruppe 14: „Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten jeweils mit Approbation und entsprechender Tätigkeit“ (Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K) in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 24. November 2016, Seite 112).

 

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