Meldung vom 22.07.2020
Die Frist für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen und die Erbringung des Fortbildungsnachweises wird für in Krankenhäusern nach §108 SGB V tätigen Psychotherapeut*innen und Fachärzt*innen um neun Monate verlängert. Eine entsprechende Änderung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf seiner Sitzung am 16. Juli 2020 beschlossen.
Der Beschluss liegt dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vor und tritt im Falle der Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft.
Der G-BA berücksichtigt damit, dass während der Corona-Pandemie viele Präsenzfortbildungen nicht oder nur sehr eingeschränkt stattfinden können. Mit der Änderung wird die Nachweisfrist um neun Monate verlängert, wenn ein Fortbildungsnachweis infolge der Corona-Pandemie nicht fristgerecht vorgelegt werden kann. Die Verlängerung gilt unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem sich die nachweispflichtigen Psychotherapeut*innen derzeit in ihrem Fortbildungszeitraum befinden. Alle in Krankenhäusern tätigen nachweispflichtigen Psychotherapeut*innen haben damit die Möglichkeit, die Fortbildungen und deren Nachweise in einem um neun Monate verlängerten Zeitraum erbringen zu können. Alle nachfolgenden fünfjährigen Fortbildungszeiträume verschieben sich dadurch entsprechend um neun Monate.
Für die Beantragung des Fortbildungszertifikats bei der Kammer gilt weiterhin, dass Kammermitglieder diese bitte 3 Monate vor Ende Ihres individuellen Fortbildungszeitraumes bei uns einreichen, da andernfalls eine Gebühr erhoben wird. Diese Fristenden verschieben sich entsprechend der Verlängerung der Fortbildungszeiträume um 9 Monate.
Bitte beachten Sie: Den aktuellsten Stand zur Verlängerung der Fortbildungszeiträume aufgrund der Corona-Pandemie finden Sie hier.