Psychotherapeutenkammer Bayern

Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung: Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken gilt auch für Psychotherapeutische Praxen

Meldung vom 18.01.2021

 

Heute sind Änderungen der geltenden Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in Kraft getreten. Die vorliegenden Änderungen haben eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard (FFP2-Maskenpflicht) in bestimmten Bereichen, insbesondere im Öffentlichen Personennahverkehr sowie in Handels- und Dienstleistungsbetrieben, zum Gegenstand. Damit wird gemäß der Begründung insbesondere das Ziel verfolgt, das Infektionsgeschehen einzudämmen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung – insbesondere auch vor dem Hintergrund der vermutlich bis zu 70 % höheren Übertragbarkeit der mittlerweile auch in Bayern nachgewiesenen mutierten Virusvariation aus Großbritannien – zu reduzieren. Mit FFP2-Masken werde bei fachgerechter Anwendung ein höheres Schutzniveau im Vergleich zu Community-Masken bzw. Alltagsmasken erreicht. FFP2-Masken böten dabei vor allem einen wesentlich besseren Eigenschutz gegen virushaltige Aerosole.

Dabei wird in der Verordnung differenziert: Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur für die jeweiligen Fahrgäste bzw. Kund*innen. Für das Personal gilt weiterhin die bisherige Maskenpflicht, die auch sonstige geeignete Mund-Nasen-Bedeckungen zulässt. Auch Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag müssen nur eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Diese Regelung gilt auch für psychotherapeutische Praxen. Die Patient*innen und eventuelle Begleitpersonen müssen kraft der Verordnung eine FFP2-Maske tragen. Für die Psychotherapeut*innen und eventuelles Praxispersonal gilt die bisherige Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Es obliegt somit der eigenen Bewertung in der Praxis, ob auch von diesen eine FFP2 Maske getragen wird. Die Maskenpflicht in Praxen gilt weiterhin nur soweit die Art der Leistung das Tragen einer Maske zulässt.

Daneben bestehen auch die sonstigen allgemeinen Ausnahmen von der rechtlichen Maskenpflicht fort:

  • Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.
  •  Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.

Die aktuelle Fassung der geltenden Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) sowie die Begründung der aktuellen Änderungen finden Sie hier:

11. BayIfSMV: Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) Vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737) BayRS 2126-1-15-G (§§ 1–29) - Bürgerservice (gesetze-bayern.de)

2021 Nr. 35 Begründung der Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV)

 

 

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