Neue Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung: Weitreichende Änderungen für Psychotherapeutische Praxen
Meldung vom 03. September 2021
Am 2. September 2021 ist die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in Kraft getreten. Diese bringt für psychotherapeutische Praxen wesentliche Neuerungen mit sich.
In den Räumen einer psychotherapeutischen Praxis besteht nun für alle Personen grundsätzlich nur noch eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
Diese Maskenpflicht entfällt in den Praxen jedoch am festen Sitzplatz, wenn dort zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
Psychotherapeut*innen müssen insofern eigenverantwortlich prüfen, ob sie im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung zuverlässig einen Mindestabstand von 1,5 m zu Patient*innen und etwaigen Begleitpersonen durch feste, diesen zugewiesene Sitzplätze einhalten können, wenn nach dieser Ausnahmeregelung auf das Tragen einer Maske während der Behandlung verzichtet werden soll.
Kann der Mindestabstand nicht zuverlässig gewahrt werden, entfällt die Maskenpflicht wie bislang auch, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt. Die Einschätzung der Kammer hierzu (Meldung vom 07.05.2020) finden Sie unter folgendem Link:
Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen: Maskenpflicht für psychotherapeutische Praxen, Vorgaben für berufliche Aus- und Fortbildung
Für Personal in psychotherapeutischen Praxen entfällt die Maskenpflicht, soweit im Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist.
Die in § 3 der Verordnung neu aufgenommene sog. 3G-Regelung, die ab einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35 den Zugang zu geschlossenen Räumen nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen erlaubt, gilt nicht für psychotherapeutische Praxen!
Selbstverständlich bleibt es die freie Entscheidung jedes/jeder Psychotherapeut*in insbesondere in Gegenwart evtl. nicht geimpfter, nicht genesener oder nicht getesteter Personen weiterhin eine Maske zu tragen.
Relevant ist die 3G-Regelung aber bei Angeboten der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, gemäß § 3 Abs. 1 der neuen Verordnung. Danach darf der Zutritt zu den Räumen nur durch solche Personen erfolgen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19- SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind. Zu diesem Zweck sind Anbieter*innen, Veranstalter*innen und Betreiber*innen zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 100 hat der/die Betreiber*in oder Veranstalter*in ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und zu beachten.
Die Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) sowie die Begründung der aktuellen Änderungen finden Sie hier:
Vierzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 615 vom 01.09.2021
Begründung der Vierzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 1. September 2021 Veröffentlichung BayMBl. 2021 Nr. 616