Psychotherapeutenkammer Bayern

Häufig gestellte Fragen der Kammermitglieder zum Thema Coronavirus

Meldung vom 12.03.2020, zuletzt aktualisiert am 08.12.2020

 

Die PTK Bayern hat zu den häufigsten Fragen der Kammermitglieder rund um das Thema Coronavirus Antworten zusammengestellt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den aktuellen Meldungen zum Thema Corona.

 

Können während der Corona-Pandemie Sprechstunden und probatorische Sitzungen mittels Kommunikationsmedien erbracht werden?
Die Berufsordnung der Kammer steht einer solchen Durchführung von Sprechstunden und probatorischen Sitzungen mittels Kommunikationsmedien in der gegenwärtigen Krisensituation nicht entgegen.

Grundsätzlich sieht die Berufsordnung in § 5 Abs. 5 vor, dass Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung die Anwesenheit der*des Patient*in in der Praxis erfordern. Allerdings ist derzeit aufgrund der aktuellen Situation und der dazu erlassenen Verfügungen und Verordnungen die Einhaltung dieser Anforderung in vielen Fällen nicht möglich. In der gegenwärtigen außergewöhnlichen Krisensituation obliegt es jeder*jedem Psychotherapeut*in, eigenverantwortlich abzuwägen, ob ein Aufsuchen der Praxis für Patient*innen zumutbar ist. Derzeit kann in vielen Fällen ein Erstkontakt von Patient*innen zu Psychotherapeut*innen nur über die Nutzung von Kommunikationsmedien hergestellt werden. Die Berufsordnung steht einer solchen Aufrechterhaltung der psychotherapeutischen Versorgung unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht entgegen. Der Vorstand der PTK Bayern geht für die Dauer der COVID-19-Pandemie in solchen Fällen nicht von einer berufsrechtlichen Unzulässigkeit aus, sofern im Übrigen die Sorgfaltspflichten gewahrt werden. Es wird empfohlen, die Abwägungen und Entscheidungen in diesem Zusammenhang in der Patientenakte zu dokumentieren.

Im Hinblick auf die Abrechnung der Leistungen, die mittels Fernkommunikationsmittel erbracht werden, möchten wir vorsorglich auf unsere vorausgegangenen Meldungen hinweisen.

Ausnahmen vom grundsätzlichen Erfordernis der Videobehandlung am Praxissitz werden von der KVB nur dann toleriert, wenn Psychotherapeut*innen aufgrund einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne durch das Gesundheitsamtes daran gehindert sind, vorübergehend ihre Praxisräume aufzusuchen.

 

Privat versicherte Patient*innen: Erweiterung der Leistungserbringung in Form von telemedizinischen und auch telefonischen Angeboten
Die Kammer konnte in einer Telefonkonferenz mit Vertreter*innen des Verbands der Privaten Krankenversicherung am 07.04.2020 eine Erweiterung der Leistungserbringung in Form von telemedizinischen und auch telefonischen Angeboten im Bereich der Psychotherapie während der Corona-Pandemie besprechen.
Psychotherapeutische Sitzungen können danach auch über einen Videokontakt erfolgen, wenn ein Eins-zu-eins-Kontakt mit der*dem Patient*in in einem Präsenztermin nicht möglich bzw. verantwortbar ist. Auch die telefonische Erbringung psychotherapeutischer Leistungen ist zulässig, wenn ein*e Patient*in nicht in der Praxis erscheinen kann und auch ein Kontakt über Video nicht möglich ist, die*der Patient*in also sonst unversorgt bliebe.
Die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen an Rechtssicherheit und Qualität bzw. die Wahrung der Qualitätsstandards liegt bei telemedizinischen und telefonischen Kontakten in gleicher Weise bei den jeweiligen Psychotherapeut*innen wie bei Präsenzterminen.
Im Sinne der Transparenz bei der Abrechnung ist die Form der Erbringung der Leistungen – Video oder Telefon – bei der Rechnungstellung im Klartext mit der jeweiligen Dauer anzugeben. Die Abrechnung erfolgt nach der GOP/GOÄ. Bei einer telefonischen Leistungserbringung sollte eine kurze Begründung für die Notwendigkeit der telefonischen Leistungserbringung an geeigneter Stelle in der Rechnung gegeben werden (z.B. mit dem Hinweis „keine Internetanbindung“ oder „fehlende technische Möglichkeiten“ oder Ähnliches).
Im Übrigen gelten die auch sonst bestehenden Voraussetzungen der Leistungserbringung. Auch wenn die Tarife der PKV wohl in der Regel keinen Ausschluss für die telemedizinische oder telefonische Leistungserbringung vorsehen, können allgemeine tarifliche Einschränkungen einer Erstattung gegebenenfalls entgegenstehen. Die*der Patient*in sollte daher die tariflichen Leistungsvoraussetzungen beachten und im Zweifel mit seinem Krankenversicherer klären.
Der Verband der Privaten Krankenversicherung wird seine Mitgliedsunternehmen über die besprochene erweiterte Leistungserbringung informieren und geht davon aus, dass dies von seinen Mitgliedsunternehmen für die Zeit der Corona-Krise – zunächst befristet zum 30.09.2020 – im Interesse an der Aufrechterhaltung der Versorgung weitestgehend mitgetragen wird.

 

Können Psychotherapeut*innen eine Notbetreuung für Ihre Kinder beanspruchen?
Psychotherapeuten*innen sind im Bereich der Gesundheitsversorgung gemäß den Allgemeinverfügungen der Staatsregierung zur Notbetreuung von Kindern tätig. Wir gehen daher davon aus, dass für die Kinder von Psychotherapeuten*innen eine Notbetreuung zur Verfügung zu stellen ist, sofern auch die übrigen Voraussetzungen der Verfügungen erfüllt sind.
Die Fassung der Regelungen zum Stand 20.04.2020 finden Sie hier: www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-207/

 

Wie hat die*der Therapeut*in mit dem Verdacht einer möglichen Infektion eines*einer Patient*in mit dem Coronavirus umzugehen?
Insoweit sind die Meldepflichten des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. Bitte beachten Sie hierzu auch unsere Homepagemeldung „Neuartiges Coronavirus in Deutschland – aktuelle Informationen für unsere Mitglieder“ vom 10.03.2020.

 

Wie verhält es sich in sonstigen Fällen mit der Schweigepflicht, wenn ein*e Therapeut*in, im Zusammenhang mit einem Infektionsgeschehen dem Gesundheitsamt Personen nennen soll, mit denen er*sie im Kontakt war, also auch Patient*innen?
Das Infektionsschutzgesetz sieht in § 16 und § 25 ff. Befugnisse der Gesundheitsbehörden zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit übertragbaren Erkrankungen vor. Dies betrifft unter anderem auch das Auskunftsverlangen. Soweit die zuständige Behörde die Anordnung zur Nennung von Kontaktpersonen auf Grundlage dieser Befugnisnormen treffen würde, gehen wir davon aus, dass die Beantwortung verpflichtend ist und die Schweigepflicht insoweit eingeschränkt ist. Zu beachten ist allerdings, dass eine Pflicht und somit auch eine Rechtfertigung von Angaben immer nur in erforderlichem Umfang bestehen kann. So wäre im Einzelfall zu prüfen, ob neben den Kontaktdaten auch die Eigenschaft einer Person als Patient*in eine erforderliche Angabe ist.

 

Können die aufwendigen Hygienemaßnahmen im Rahmen von Präsenzsitzungen bei Privatversicherten während der Corona-Pandemie abgerechnet werden?
Bis zum 30.09.2020 kann zur Erfüllung der erhöhten Hygienemaßnahmen die Nr. 245 GOÄ analog für jede Sitzung zum 2,3-fachen Satz abgerechnet werden.
Vorausgesetzt wird, dass die Sitzung in persönlichen, unmittelbaren Kontakt stattfand bzw. stattfindet. Dabei ist zu beachten, dass ein erhöhter Hygieneaufwand nur einmal abgerechnet werden kann und daher über die Analoggebühr Nr. 245 GOÄ hinaus nicht auch noch als Begründung für die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes für die in der Sitzung erbrachten Leistungen berücksichtigt werden darf.
Eine andersartige inhaltliche Begründung für die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes bleibt hiervon unberührt und ist weiterhin möglich.
Die Abrechnung der Analoggebühr Nr. 245 GOÄ ist auch rückwirkend zum 09.04.2020 möglich. Diese kann in Form einer neuen „Korrekturrechnung“ oder einer „Ergänzungsrechnung“ erfolgen.
Vorsorglich weisen wir daraufhin, dass bei der Abrechnung mit der Postbeamtenkrankenkasse die Nr. 245 GOÄ analog nur bei den Versicherten abgerechnet werden kann, bei denen die Abrechnung auch im Übrigen gemäß GOÄ erfolgt (Mitgliedergruppe B).

 

Kann im Rahmen der Versorgung von BG-Patient*innen ein Zuschlag für die Videosprechstunde abgerechnet werden?
Für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.09.2020 kann über die Analogziffer P 28 im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung von BG-Patient*innen für die Videosprechstunde ein Zuschlag in Höhe von 12,-- € für eine volle Stunde bzw. 6,-- € für eine halbe Stunde abgerechnet werden, sofern ein zugelassenes zertifiziertes Videosystem eingesetzt wird.

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