Meldung vom 08.11.2021
Am 06. November 2021 sind erneut Änderungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) in Kraft getreten.
Diese bringen für psychotherapeutischen Praxen wieder eine Veränderung mit sich.
Durch die Verordnung wurden die Regelungen zur sog. Krankenhausampel angepasst.
Ab der Stufe „gelb“ der Krankenhausampel gilt nun, soweit Maskenpflicht besteht, landesweit die Pflicht, eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard zu tragen (FFP2-Maskenpflicht). Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Dies gilt in Bayern seit gestern (07.11.2021).
Die schon bisher bestehenden Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten fort. Insbesondere entfällt die Maskenpflicht in Praxen weiterhin am festen Sitzplatz, wenn dort zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
Kann der Mindestabstand nicht zuverlässig gewahrt werden, entfällt die Maskenpflicht wie bislang auch, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt.
Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Homepagemeldung vom 03. September 2021.
Die Stufe „gelb“ der Krankenhausampel ist erreicht, wenn entweder landesweit mehr als 1.200 an COVID-19 erkrankte Personen in den jeweils sieben vorangegangenen Tagen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen und dort stationär aufgenommen wurden oder landesweit mehr als 450 Krankenausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind. Ist einer oder sind beide Schwellenwerte überschritten, so gibt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dies unverzüglich im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. Ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag gilt sodann diese Verschärfung der Coronamaßnahmen.
Ab Dienstag, den 09. November 2021 gelten nun aktuell sogar die Vorschriften der Stufe „rot“ der Krankenhausampel. Diese greift ein, sobald landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind. Bezüglich der Maskenpflicht bleibt es bei dem oben Gesagten. Sollte es sich bei Ihrer Praxis um einen Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich der Inhaber*in handeln, gilt für Beschäftigte und Inhaber*in, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben können, im Hinblick auf geschlossene Räume eine 3G-Regelung.
Aufgrund der sich derzeit häufig ändernden Regelungen beachten Sie bitte vorsorglich, dass diese Meldung den Stand der Vorschriften vom 08.11.2021, 16 Uhr wiedergibt. Wir bemühen uns, über Änderungen weiterhin zeitnah zu informieren.
Den aktuellen Status der Krankenhausampel können Sie jeweils auf der Internetseite des Bayerischen Gesundheitsministeriums nachverfolgen: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus#kh-ampel
Die aktuelle Fassung der Vierzehnten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) sowie die Begründung der aktuellen Änderungen finden Sie hier:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_14/true
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-773/