Meldung vom 26.11.2021
Seit Mittwoch, den 24.11.2021 regelt das bundesweit geltende Infektionsschutzgesetz, dass Arbeitgeber*innen, Beschäftige und Besucher*innen psychotherapeutische Praxen nur betreten dürfen, wenn sie getestet sind und einen aktuellen Testnachweis mit sich führen. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob sie geimpft oder genesen sind (§ 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz – IfSG). Praxen sind laut Gesetz zudem verpflichtet, ein einrichtungsbezogenes Testkonzept zu erstellen und die Einhaltung der Pflichten zu überwachen.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat nun aber eine vorläufige Aussetzung einiger Regelungen des aktuellen Infektionsschutzgesetzes bekannt gegeben.
Aufgrund dieser Mitteilung des Ministeriums gelten diesbezüglich in Bayern für Praxen bis auf Weiteres folgende Regelungen:
- Für die in den Praxen Tätigen gilt: Bezüglich Geimpften und Genesenen entfällt die Dokumentationspflicht für die Testungen. Bezüglich Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, besteht diese Pflicht somit aber weiter.
- Die im Gesetz vorgesehene Testfrequenz bei geimpften und genesenen in den Praxen Tätigen wird auf mindestens zwei Mal wöchentlich reduziert. Die zugrundeliegende Testung kann auch durch Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Für in den Praxen Tätige, die nicht geimpft oder genesen sind, bleibt es daher bei der täglichen Testfrequenz.
- Diese Testverpflichtungen gelten weiterhin nicht bezüglich der in der Praxis behandelten Personen.
- Die im Gesetz vorgesehene zweiwöchentliche Übermittlungspflicht bestimmter Daten an die zuständige Behörde entfällt bis auf Weiteres.
Dies gilt solange, bis die zentralen Fragen für eine einfache und unbürokratische Umsetzung geklärt sind. In der aktuellen Hochphase der Pandemie gilt es zusätzliche unnötige Bürokratie zu vermeiden.
Sobald wir weitere für die Mitglieder relevante Informationen erhalten, werden wir diese auf unserer Internetseite mitteilen.
Das Infektionsschutzgesetz können Sie über folgenden Link aufrufen:
http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/