Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (BT-Drs. 16/10807)
Refinanzierung von Ausbildungsvergütungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
Psychotherapeuten durchlaufen im Anschluss an ihr abgeschlossenes Hochschulstudium eine in Vollzeit mindestens drei Jahre dauernde Ausbildung. Diese Ausbildung ist privat zu finanzieren. Das Gesetz schreibt zudem eine praktische Tätigkeit von insgesamt
mindestens eineinhalb Jahren vor, wovon mindestens ein Jahr im Krankenhaus abgeleistet werden muss. In dieser Zeit sind die Ausbildungsteilnehmer unter Anleitung psychotherapeutisch tätig. Dabei sind sie voll in die Stationsarbeit integriert.
Eine angemessene Vergütung wird ihnen dabei jedoch fast immer verweigert. 57 Prozent erhalten gar keine Vergütung. Nur unter zehn Prozent erhalten eine Vergütung über 1.500 Euro. Begründet wird dies mit dem Argument, das Krankenhaus könne die Kosten dafür nicht refinanzieren. Der Gesetzgeber hat das Problem bei anderen Berufen längst erkannt und für diese eine Refinanzierung der Ausbildungskosten ermöglicht.
Aus unserer Sicht ist es daher dringend geboten, die Refinanzierungsregelung des § 17a Krankenhausfinanzierungsgesetz auf die Ausbildung von Psychotherapeuten zu erstrecken.
Wir möchten Sie bitten, sich für eine entsprechende Änderung im Krankenhausfinanzierungsreformgesetz
einzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Nikolaus Melcop
Präsident