Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) am 20.12.2012 beschlossene Novelle der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL) ist am 1.1.2013 in Kraft getreten. Nach den Vorgaben des G-BA sollte die BPL-RL spätestens bis zum 30.6.2013 umgesetzt werden. Der neue Bedarfsplan bestimmt nun insbesondere, wie viele Vertragsärzt/innen und psychotherapeut/innen sich jeweils in einem Planungsbereich niederlassen dürfen.
Für die allgemeine fachärztliche Versorgung, welche die psychotherapeutische Versorgung beinhaltet, hat sich hinsichtlich der Zahl der Planungsbereiche nichts geändert. Es gibt in Bayern weiterhin 79 Planungsbereiche, die in Stadt- und Landkreise sowie Kreisregionen unterteilt sind.
36 in der Tabelle genannte Planungsbereiche gelten nach der neuen Berechnung als unterversorgt und sind deshalb offen für alle psychotherapeutischen Leistungserbringer mit Fachkunde in Richtlinienverfahren.
Auf 27 verbleibende freie Sitze in den 17 bereits gesperrten Planungsbereichen im Rahmen der Mindestquote nach § 101 Abs. 4 SGB V können sich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen bzw. Psychologische Psychotherapeut/innen oder ärztliche Psychotherapeut/innen bewerben, die ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln.
Was ist zu tun, wenn Sie sich um einen neuen Sitz bewerben wollen?
Sie können sich beim Zulassungsausschuss des jeweiligen Zulassungsbezirks bewerben. Bei der Entscheidung zur Zulassung für die jetzt frei werdenden Sitze sind u. a. folgende Kriterien relevant:
- Berufliche Eignung (Kenntnisse, die spezifisch für die Versorgung qualifizieren)
- Approbationsalter (Zeitdauer seit der Approbation)
- Eintrag im Arztregister
- Dauer der bisherigen psychotherapeutischen Tätigkeit
Weiterhin gelten folgende Kriterien für Nachbesetzungen:
- ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
- ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
- ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.
Wir weisen darauf hin, dass die KVB eine Beratung für niederlassungswillige Psychotherapeut/innen anbietet.
PTK Bayern