Psychotherapeutenkammer Bayern

Digitales Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht "BayImNa" steht bereit

Meldung vom 15.03.2022

 

Das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) hat im Hinblick auf die ab dem 15. März 2022 geltende einrichtungsbezogene Impfpflicht und den sich hieraus ergebenden Nachweis- und ggf. Meldepflichten nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Pressemitteilung veröffentlicht, die Sie am Ende dieser Meldung aufrufen können.

Wir möchten in diesem Zusammenhang nochmals auf die insofern bestehenden Meldepflichten hinweisen:

Bei Vorlage eines zweifelhaften Nachweises durch eine Bestandskraft hat mit Ablauf des 15. März 2022 eine Meldung durch die Einrichtungsleitung an das Gesundheitsamt zu erfolgen.
Wird überhaupt kein Nachweis durch eine Bestandskraft bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt, hat eine Meldung durch die Einrichtungsleitung an das Gesundheitsamt zu erfolgen.

Bei Vorlage eines zweifelhaften Nachweises durch Neukräfte ist die Tätigkeitsaufnahme möglich, es muss aber eine Meldung durch die Einrichtungsleitung an das Gesundheitsamt auch vor dem 16. März 2022 erfolgen.

Bei Nichtvorlage eines Nachweises von Neukräften gilt ein unmittelbares gesetzliches Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot ab 16. März 2022 für ungeimpfte Neukräfte. Eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgt in diesem Fall jedoch nicht.

Bitte beachten Sie diesbezüglich auch die ausführlichen Informationen des StMGP die Sie über unsere Homepagemeldung vom 03. März 2022 erneut aufrufen können:
Informationen des StMGP zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a IfSG

Inwiefern für Psychotherapeut*innen in eigener Praxis, die über einen solchen Nachweis nicht verfügen, eine Verpflichtung zur (Selbst-)Meldung besteht, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift des § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) jedoch leider nicht eindeutig entnehmen.

Es wird insofern aber auch die Meinung vertreten, dass für Psychotherapeut*innen in eigener Praxis eine Verpflichtung zur (Selbst-)Meldung an das Gesundheitsamt bestehe, wenn der erforderliche Nachweis nicht bis zum 15. März 2022 vorgelegt werden könne.

Für eine verbindliche Auskunft möchten wir betroffenen Psychotherapeut*innen empfehlen, sich diesbezüglich mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen.

 

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