Meldung vom 13.03.2020
Anlässlich der angekündigten Schließung von Schulen und Kitas in Bayern für mehrere Wochen erreichen uns derzeit zahlreiche Anfragen von Mitgliedern zur Auswirkung auf ihre Praxen.
Die Kammer hatte erst gestern (12.03.2020) in veröffentlichten FAQs empfohlen, für Patient*innen, die vom Schulunterricht ausgeschlossen werden, geplante Sitzungen abzusagen. Diese Empfehlung bezog sich auf konkrete Verdachts- bzw. Quarantäne-Fälle und stand im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung des StMGP zum Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten, die am 11.03.2020 veröffentlicht worden war. Die Hinweise bezogen sich nicht auf die Situation, wie sie sich abgesehen von konkreten Verdachts- und Quarantänefällen nach der heutigen Anordnung der generellen Schließung von Schulen und Kitas und übrigen Verlautbarungen in der Politik zu Risikobewertungen darstellt.
Die Situation ist dynamisch und muss daher fortlaufend neu bewertet werden. Zum aktuellen Stand (13.03.2020, 13 Uhr) gibt es keine allgemeine Empfehlung/Anordnung einer zuständigen Stelle zur Frage des Fortbetriebs von Praxen. Es handelt sich um eine Ausnahmesituation, in der jeweils in der Praxis eigenverantwortlich abgewogen werden muss, ob und in welchem Umfang Präsenztermine aktuell angeboten werden können. In jedem Fall sollten die allgemeinen und besonderen Empfehlungen von Robert-Koch-Institut, Bundeszentrale für gesundheitliche Auflärung und KVB zur Vermeidung eines Ansteckungsrisikos (Abstand, Hygiene, kein Händeschütteln etc.) beachtet werden.
Ausdrücklich machen wir auf die seit 2018 durch Änderung der Berufsordnung eröffnete Möglichkeit aufmerksam, psychotherapeutische Leistungen auch via Kommunikationsmedien (z.B. Video, aber ggf. auch Telefon) anbieten zu können. Wir werden dazu heute noch eine gesonderte Meldung für alle Praxisbereiche veröffentlichen. Bitte beachten Sie aber, dass Fragen zu formellen und abrechnungstechnischen Voraussetzungen in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung weiterhin nur die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns verbindlich beantworten kann. Auch im Hinblick auf Privatpatient*innen / Beihilfe sind im Zweifel für formale Fragen und Fragen der Erstattung die jeweiligen zuständigen Stellen (PKV, Beihilfestellen) anzusprechen.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir in dieser Situation keine absoluten abstrakten Empfehlungen geben können. Wir werden aber neue Entwicklungen jederzeit so bald wie möglich kommunizieren. Bitte beachten Sie vorsorglich bei unseren Meldungen auch immer das Veröffentlichungsdatum.