Strafe und Sicherungsverwahrung haben grundsätzlich unterschiedliche Ziele. Sicherungsverwahrung darf keine Verlängerung der Strafhaft sein, sondern hat allein präventive Zwecke zu verfolgen. Sicherungsverwahrte haben ihre Freiheitsstrafe bereits vollständig verbüßt. Sinn und Zweck der Sicherungsverwahrung ist der Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern. Die Sicherungsverwahrten sollen nach den Vorgaben des BVerfG einen Rechtsanspruch auf wissenschaftlich fundierte Behandlungsmaßnahmen erhalten, damit sich deren Gefährlichkeit reduziert. Der Gesetzentwurf der Bayerischen Staatsregierung schlägt ein therapeutisches Konzept vor. Darüber hinaus geht der Entwurf im Rahmen des Abstandsgebotes auf die Frage ein, wie Sicherungsverwahrte künftig unterzubringen sind.
Die PTK Bayern unterstützt den in der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltenen Vorschlag, den Begriff der Sicherungsverwahrung durch den der Sicherungsunterbringung zu ersetzen, um den hierbei im Vordergrund stehenden Therapiegedanken besser zum Ausdruck zu bringen. Darüber hinaus begrüßt die PTK Bayern, dass in Umsetzung der Vorgaben des BVerfG psychotherapeutische Behandlungsmaßnahmen im Rahmen der Qualifikation eines akademischen Heilberufes als Bestandteil des Vollzugsplans vorgesehen sind, wie sich aus der Begründung des betreffenden Artikels ergibt.
Die weiteren wichtigsten von der PTK Bayern vertretenen Standpunkte bzgl. der Umsetzung des Gesetzentwurfs auf einen Blick:
- In der Stellenplanung der neuen Einrichtung für Sicherungsverwahrte (Justizvollzugsanstalt Straubing) sind Psychologische oder ärztliche Psychotherapeut/inn/en vorzusehen.
- In der Liste der erforderlichen Berufsgruppen von Vollzugsbediensteten der Sicherungsverwahrung sind ebenfalls Psychotherapeut/inn/en zu benennen.
- Die Vorgaben zur Behandlungsuntersuchung könnten in Bezug auf die Durchführung durch ein multidisziplinäres Team qualifizierter Fachkräfte mit dem Hinweis ergänzt werden, dass diesem Team vor allem Psychotherapeut/inn/en oder Fachärzt/innen/e angehören.
- Umbenennung des Begriffs Vollzugsplan in Behandlungsplan.
- In der Begründung zur Sozialtherapeutischen Behandlung könnte ergänzt werden, dass die Indikation einer Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung auch nach erfolgloser vorheriger Unterbringung in regelmäßigen Abständen zu prüfen und bei entsprechender Erfolgsprognose durchzuführen ist.
- Intimbesuche sollten im Artikel Recht auf Besuch nicht ausgeschlossen werden.
- Eine Begleitforschung und deren Ergebnisse sollten in das Gesetz integriert werden.
Wir werden Sie über die Antwort des Bayerischen Justizministeriums auf unserer Website oder im Psychotherapeutenjournal informieren.
PTK Bayern