Meldung vom 22.12.2021
Bezüglich der Regelungen für die Durchführung von Veranstaltungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung hat es aktuell eine weitere Anpassung in der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gegeben.
Zu Angeboten der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung darf gemäß § 5 der 15. BayIfSMV der Zugang zu geschlossenen Räumen weiterhin nur noch geimpften und genesenen Besucher*innen (sog. 2G) gewährt werden. Bezüglich Anbieter*innen, Veranstalter*innen, Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen solcher Veranstaltungen gilt aber nun, dass diese die Räumlichkeiten nur betreten dürfen, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen sind (3G-Regel). Es gelten insoweit die Anforderungen des § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz – IfSG.
Bei Veranstaltungen ab 100 Personen ist zusätzlich ein individuelles Infektionsschutzkonzept erforderlich.
In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 1.000 sind entsprechende Angebote gemäß § 15 weiterhin untersagt.
Die aktuelle Fassung der Verordnung finden Sie hier: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_15
Aufgrund der sich derzeit häufig ändernden Regelungen beachten Sie bitte vorsorglich, dass diese Meldung den Stand der Vorschriften vom 22.12.2021, 12:00 Uhr wiedergibt. Verbindliche Auskünfte zu den für eine bestimmte Veranstaltung jeweils aktuell geltenden Anforderungen kann nur das zuständige Gesundheitsamt geben.