Psychotherapeutenkammer Bayern

Änderung des § 201 SGB VII: Datenerhebung und Datenverarbeitung im Kontext der gesetzlichen Unfallversicherung nun auch für Psychotherapeut/innen eindeutig geregelt

Durch die ausdrückliche Aufnahme der Psychologischen Psychotherapeut/innen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen in den Gesetzestext des § 201 SGB VII wurde eine bisher bestehende Auslegungsproblematik beseitigt. Psychotherapeut/innen können sich nun bei ihren den gesetzlichen Unfallversicherungen zu erstattenden Berichten auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage stützen.

Denn seit 17. November 2016 sind nun auch Psychologische Psychotherapeut/innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen gemäß § 201 Abs. 1 SGB VII gesetzlich verpflichtet, den Unfallversicherungsträgern bei einer Behandlung nach einem Versicherungsfall im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung Auskunft zu erteilen. Zu den relevanten Patientendaten zählen Informationen über die Behandlung und den Zustand des Unfallversicherten sowie personenbezogene Daten, soweit diese für die Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen erforderlich sind. Darüber hinaus sind Daten zu erheben, zu speichern und zu übermitteln, die für die Entscheidung der/des Psychotherapeut/in/en, eine Heilbehandlung nach § 34 SGB VII durchzuführen, maßgeblich waren.

Die Datenübermittlung erfolgt unabhängig vom Willen der/des Patient/in/en. Eine schriftliche Erklärung der/des Patient/in/en ist somit nicht mehr erforderlich. Die/der Psychotherapeut/in muss die/den Patient/in/en aber über den Erhebungszweck und seine gesetzliche Auskunftspflicht informieren.

Die/der Patient/in ist darüber hinaus auch über ihr/sein Recht aufzuklären, dass sie/er vom Unfallversicherungsträger die Unterrichtung über die übermittelten Daten verlangen kann. Dieser Anspruch besteht unabhängig von dem grundsätzlichen Recht der/des Patient/in/en gegenüber der/dem Psychotherapeut/in/en zur Einsichtnahme in die Patientenakte.

PTK Bayern
 

VOILA_REP_ID=C12576B1:002BE964